Paragraph 1 - Nichtantritt
(1) Ein Spiel ist, unabhängig vom Wettbewerb, gegen diejenige Mannschaft als eine Forfait- Niederlage zu werten, die nicht in der Lage war, elf einsatzfähige Spieler auf den Platz zu bringen.
(2) Das Spiel findet nicht statt und wird als Konsequenz mit Drei zu Null Toren gegen diejenige der beiden Mannschaften gewertet, auf die Absatz 1 Anwendung findet.
(3) Für die ebenfalls am Spiel teilnehmende Mannschaft, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, für die aus der Nichtaustragung entstehenden Nachteile.
(4) Die Entschädigung ist für die in Absatz 3 betroffenen Mannschaft pauschal bei einem Heimspiel in Höhe von zwei Millionen WFM, bei einem Auswärtsspiel von einer Million WFM festzusetzen und unmittelbar nach Rechtmäßigkeit des Antrags zu buchen.
(5) Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht erhaltener Trainingspunkte, fehlender Zuschauer- oder Sponsoreinnahmen. Die Entschädigung ist von der in Absatz 1 betroffenen Mannschaft zu tragen.